Im fließenden Verkehr oder auf Parkplätzen kommt es schnell zu geringfügigen Berührungen zwischen Fahrzeugen oder mit Gegenständen. Während des Aus- oder Einparkens werden nebenstehende Autos gestreift oder im Abbiegevorgang ein abgestelltes Fahrzeug touchiert. Entfernt sich danach der Fahrer vom Unfallort, ohne die Personenfeststellung zu ermöglichen, steht ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach §142 StGB im Raum.
Spätestens nach Einleitung eines Strafverfahrens stellt sich die Frage nach der Wahrnehmbarkeit. Konnte der Unfallverursacher die Kollision visuell, akustisch oder taktil-vestibulär bemerken? Um dies herauszufinden, werden in der Unfallrekonstruktion im Rahmen einer technischen Analyse zuerst die entstandenen Schäden betrachtet. Sie sollten in ihrer Lage und Intensität kompatibel sein. Kann dies bestätigt werden, folgt die Untersuchung hinsichtlich der möglichen Wahrnehmbarkeiten:
Visuell:
Überprüfung der Sichtverhältnisse im Unfallfahrzeug oder Vergleichsfahrzeug
Akustisch:
Feststellung des herrschenden Umgebungsgeräuschpegels im Betriebszustand des Unfall- oder Vergleichsfahrzeugs sowie Eingrenzung der Kollisionsgeräusche anhand von Vergleichsversuchen
Taktil-vestibulär:
Heranziehung von Messwerten aus Vergleichsversuchen mit dem Fokus auf die Anstiegszeit der kollisionsbedingten Beschleunigung